Satzung des HSV Pegnitz 03 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins:

Der Verein führt den Namen „Hundesportverein Pegnitz 03 e.V.", Sitz Pegnitz.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

a. Der Zweck des Vereins ist die Ausbildung von Hunden aller Art und deren Hundeführern, sowie die Förderung des Hundesportes, dabei Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im richtigen Umgang mit Hunden.

 

b. Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

 

1. Welpenspielstunde (8 Wochen bis 6 Monate):

Hier werden die Defizite der Welpen, die durch die Trennung von der Mutter entstanden sind, ausgeglichen. Die Welpen lernen durch Spielen mit anderen Runden Sozialverhalten und unter Aufsicht von Ausbildern spielerisch und mit viel Lob die ersten Schritte einer Ausbildung. Durch das Spiel und das Lob werden die Hunde schon im Welpenalter zu aggressionsfreien Tieren gegenüber Mensch und Tier erzogen.

 

2. Nach dem 6. Monat erfolgt die weitere Ausbildung unter Aufsicht von Übungsleitern im Gehorsam und wenn gewünscht an den Sportgeräten. Ziel soll das erfolgreiche Bestehen einer Begleithundeprüfung sein.


3. Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen:
Mit 15 Monaten können geeignete Hunde mit ihren Hundeführern an Wettkämpfen teilnehmen.



c. Weiterbildung im Hundewesen:
Die Mitglieder sind bestrebt, Erfahrungen auf dem vorher bezeichneten Gebieten zu sammeln. Dies kann durch Teilnahme an angebotenen Seminaren erfolgen. Sie sind verpflichtet, dieselben in den Zusammenkünften des Vereins an die übrigen Mitgliedern weiterzugeben.

 

 

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

           

MITGLIEDSCHAFT

 

§ 4 Der Verein besteht aus:

a. ordentliche Mitglieder

b. Ehrenmitglieder

c. Jugendliche Mitglieder

d. unterstützende Mitglieder

           

Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Personen unter 18 Jahren werden als jugendliche Mitglieder geführt.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:

Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich durch Aufnahmeantrag zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung der Aufnahme muss die betreffende Person schriftlich benachrichtigt werden.

Die Aufnahme erfordert die Anerkennung der Vereinssatzung, sowie der vereinsinternen Ordnungen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres fällig und soll ebenso wie die Aufnahmegebühr durch Bankeinzugsermächtigung erhoben werden.
Die Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eltern.

 

 

§ 6 Jedes ordentliche- und Ehrenmitglied ist in der Mitgliederversammlung sitz- und stimmberechtigt.

 

 

§ 7 Auf Vorschlag des Vorstandschaft kann der Verein solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besonders zum Wohle des Vereins verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, zahlen jedoch keinen Beitrag.

 

 

§ 8 Die Mitgliedschaft endet:

a. mit dem Tode

Familienangehörige eines verstorbenen Mitgliedes können die Mitgliedschaft fortsetzen

b. durch freiwilliges Austreten

c. durch Ausschluss

 

Eine Beendigung der Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Rechtsansprüche gegen den Verein nach sich.

 

 

§ 9 Der freiwillige Austritt kann jederzeit, jedoch bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen, wird aber erst zum Ende des laufenden Jahres wirksam.

 

 

§ 10 Mitglieder, die länger als ein Jahr mit dem auf diesen Zeitraum entfallenden Vereinsbeitrag im Rückstand sind, können, wenn sie auf eine einmalige Mahnung den fälligen Betrag nicht bezahlen, aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung hat zur Folge, dass solche Mitglieder aller Mitgliedschaftsrechte verlustig werden. Über die Streichung beschließt die Vorstandschaft. Gestrichene Mitglieder können wegen des nicht gezahlten Beitrages gerichtlich in Anspruch genommen werden.

 

 

§ 11 Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln sind auszuschließen. Dies ist auch der Fall, wenn das Mitglied durch Worte oder Handlungen das Vereinsleben stört und dadurch den Fortbestand des Vereins gefährdet oder gegen eine Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit zwei Drittel Mehrheit. Dem Ausschluss hat eine schriftliche Abmahnung vorauszugehen.

 

Die von der Vorstandschaft ausgeschlossenen Mitglieder können binnen 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Die übrigen Mitglieder sind berechtigt, den Ausschließungsbeschluß der Vorstandschaft zu widerrufen. Hierzu ist jedoch eine zwei Drittel Mehrheit einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erforderlich.

 

 

§ 12 Die Übungsstunden des Vereins werden in den Monatsversammlungen bekannt gegeben. Es ist erwünscht, dass jedes Mitglied, welches im Besitze eines Hundes ist, an den Übungsstunden teilnimmt Die Mitglieder sind verpflichtet, während der Übungsstunden den Weisungen des Übungsleiters oder in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter unter allen Umständen Folge zu leisten.

 

 

RECHTE UND PFLICHTEN

 

§ 13 Die Mitglieder haben das Recht, an den Beratungen, Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Einrichtungen des Vereins können nach den dafür getroffenen Bestimmungen benutzt werden.

 

Die Mitglieder haben die Pflicht:
a. die Satzung des Vereins zu befolgen
b. das Wohl des Vereins zu wahren und die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung zu beachten
c. alle Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln
d. sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen

 

 

§ 14 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 15 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 16 Die Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand (die Vorstandschaft)

b. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 17 Der Vorstand besteht aus:

a. 1. Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Schriftführer
d. Kassenwart
e. Ausbildungswart
f. bis zu 3 Beisitzer
und wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahre. Beisitzer sind in der Regel aus dem Kreis der aktiven Trainer zu wählen.

 

 

§ 18 Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende (Jeder für sich alleine) vertritt den Verein gerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der 2. Vorsitzende ist gegenüber dem Verein verpflichtet, nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch zu machen. Die Geschäftsführung des Vereins sowie die Ordnung der Vereinsangelegenheiten obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende verwaltet insbesondere auch das Vereinsvermögen und verwendet dasselbe nach bestem Wissen und Gewissen für die Zwecke des Vereins.
Der Vorsitzende ist in allen Vereinshandlungen an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden. Die beiden Vorsitzenden sollen nach Möglichkeit aus dem Kreis jener Mitglieder gewählt werden, die volle Gewähr für die Verwirklichung des Vereins bieten.
Sie dürfen diese Position nicht in anderen artverwandten Vereinen innehaben.

 

 

§ 19 Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten im Einverständnis mit dem Vorsitzenden zu führen und den regelmäßig wiederkehrenden Schriftwechsel im Auftrag zu unterzeichnen.

Dem Schriftführer obliegt insbesondere die Anfertigung von Niederschriften über die Mitgliederversammlungen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften der Monats- und Mitgliederversammlungen sind in der jeweils nächsten Versammlung zu verlesen.
Der Schriftführer führt die Mitgliederliste.

 

 

§ 20 Der Kassenwart hat die Kasse des Vereins zu verwalten. Einzahlungen entgegen zu nehmen und Auszahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen der fi 19 und 19a zu leisten.
Der Kassenwart hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung und Belegführung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Sorge zu tragen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres und über den Stand des Vereinsvermögens zu erstatten.

 

 

§ 21 Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Sie prüfen die Kassenangelegenheiten und berichten aber die Prüfung in der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 22 Der Vorsitzende entscheidet über die Ausgabe bis zu 300,00 EUR selbständig.
Bei Ausgaben über 300,00 EUR entscheidet die Vorstandschaft.

 

Die Zeichnungsberechtigung ist wie folgt geregelt:
a. bei Bankeinzahlungen jeweils gemeinsam

1. Vorsitzender und Kassenwart

b. bei Schreiben an außerhalb des Vereins stehende Personen unterzeichnet der

1. Vorsitzende allein, fällt er aus, so ist der 2. Vorsitzende zeichnungsberechtigt

c. in Angelegenheiten, die die Mitgliedsbeiträge betreffen unterzeichnet der Kassenwart

 

 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

§ 23 Die Mitgliederversammlung ist jährlich innerhalb der ersten 3 Monate abzuhalten. Hierzu ist spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied einzuladen.

 

Von der Mitgliederversammlung sind zu behandeln:

1. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
2. Jahresbericht des Schriftführers
3. Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Bericht des Ausbildungswartes
6. Entlastung und gegebenenfalls Neuwahl des 1. und 2. Vorsitzenden des Vorstandes und des Ausschusses
7. Eventuelle Anträge und Wünsche der Mitglieder


In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied über 18 Jahre und Ehrenmitglied eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und unwirksame Stimmen werden hierbei nicht mitgezählt.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder muss schriftlich abgestimmt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 24 Liegen vordringlich zu erledigende Angelegenheiten vor, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Für die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelt die in § 23 für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Bestimmungen.

 

 

§ 25 Hinsichtlich der sonstigen Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften des BGB über die Vereine.
Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut. Er dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

 

 

AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

§ 26 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke füllt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pegnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Pegnitz, der 03.03.2023

 

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